Nach § 630h Abs. 5 S. 2 BGB haftet der Arzt auch dafür, wenn er es unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.
Kurz gesagt liegt ein Befunderhebungsfehler demnach vor, wenn der Arzt Befunde nicht oder nicht rechtzeitig erhoben hat, diese Befunde aber vermutlich wichtig waren und Anlass zu einer Behandlung gegeben hätten.
Der Mediziner hat es also unterlassen, die sich nach den Beschwerden des Patienten ergebende Verdachtsdiagnose durch die Einholung entsprechender Befunde (rechtzeitig) abzusichern.
So kann es etwa angezeigt gewesen sein, ein Blutbild anzufertigen, ein EKG zu schreiben oder bildgebende Diagnostik zu veranlassen, wie ein Röntgen, eine Sonografie oder eine MRT / CT.
Wird dem Mediziner einer grober (also erheblicher) Befunderhebungsfehler vorgeworfen, bringt das den Patienten wiederum in eine günstige Position, denn hier muss der Arzt beweisen, dass die unterlassene Befunderhebung nicht zu einem Schaden geführt hat. Gleiches kann, unter bestimmten Voraussetzungen, auch bei Vorliegen eines einfachen Befunderhebungsfehlers gelten.
Der Arzt muss dabei nicht zwangsläufig alle diagnostischen Möglichkeiten voll ausschöpfen. Welche Untersuchungen angezeigt sind, richtet sich etwa nach der Schwere der Erkrankung oder der Häufigkeit. Hat der Arzt eine erste, sich nach den Symptomen ergebende Verdachtsdiagnose gebildet, darf er zunächst abwarten, ob seine Therapie anschlägt. In der Bewertung findet der Umstand Berücksichtigung, dass Krankheitssymptome nicht immer eindeutig sind, mitunter auch atypisch ausgestaltet sein können.
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