Statusfeststellungsverfahren

 
Die Statusfeststellung

 selbstständig oder abhängig beschäftigt, das ist hier die Frage 
Statusfeststellung, Statusfeststellungsverfahren, Clearingstelle, Deutsche Rentenversicherung, selbstständig, abhängig beschäftigt, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Potsdam, Berlin, Brandenburg

Die Statusfeststellung bei geschäftsführenden Gesellschaftern oder Familienangehörigen


Sie arbeiten als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH oder als Familienangehöriger in einer Firma? 


Sie wollen rechtssicher geklärt haben, ob Sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind? 


Etwa, weil Sie einen vereinfachten Wechsel in die private Krankenversicherung anstreben oder lieber privat für das Alter vorsorgen wollen, anstatt weiterhin in die Deutsche Rentenversicherung einzuzahlen? 


Ich betreue Sie auf Wunsch im Statusfeststellungsverfahren vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund von der Antragstellung bis hin zum unter Umständen erforderlichen Widerspruchs- oder Klageverfahren.


Ich zeige Ihnen auf, welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, etwa durch Änderung des Gesellschaftervertrages hinsichtlich des Stimmrechts oder der Sperrminorität.


Und da es manchmal ein bisschen mehr sein darf, arbeite ich vertrauensvoll mit Experten im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zusammen. Erfahren Sie nachfolgend mehr zu meiner Kooperation mit der Wulf Consulting GmbH.


Sprechen Sie mich an!



Rufen Sie mich an!
Handelsvertreter, Statusfeststellung, Statusfeststellungsverfahren, Clearingstelle, Deutsche Rentenversicherung, selbstständig, abhängig beschäftigt, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Potsdam, Berlin, Brandenburg

Die Statusfeststellung bei Handelsvertretern


Sie sind als Handelsvertreter tätig und fragen sich, ob Sie der Sozialversicherungspflicht unterliegen?


Sie wären gern von der Rentenversicherungspflicht befreit?


Handelsvertreter sind als Selbstständige nach dem Gesetz im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig.


In der Praxis sieht es tatsächlich allerdings oft anders aus!


Ob ein Handelsvertreter der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht hängt davon ab, ob dieser selbstständig oder abhängig Beschäftigter ist.


Maßgebend sind hier stets die Gesamtumstände des Einzelfalls und die Beurteilung der beschäftigungsrelevanten Merkmale.


Für eine abhängige Beschäftigung sprechen folgende Merkmale:


  • Persönliche Abhängigkeit
  • Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers
  • Weisungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit
  • Pflicht zur detaillierten Berichterstattung im Sinne einer Kontrolle
  • Tätigkeit in den Räumen des Auftraggebers
  • Pflicht zur Nutzung von vorgegebener EDV
  • Kontrolle des Auftraggebers
  • Tätigkeit nach vorgegebenen Tourenplänen
  • Pflicht zur Abarbeitung von Kunden- und Adresslisten


Für eine selbständige Tätigkeit sprechen insbesondere folgende Merkmale:


  • Eigenes Unternehmerrisiko
  • Eigene Betriebsstätte
  • Freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft
  • Im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit
  • Tätigwerden für mehrere Auftraggeber
  • Beschäftigung von eigenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern


Ist nach den obigen Kriterien der Handelsvertreter selbstständig, so trifft ihn zwar grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht. Dennoch ist er rentenversicherungspflichtig, wenn er


  • regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (nicht geringfügig Beschäftigte Minijobber) beschäftigt und
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

Allerdings kann er sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Rentenversicherung befreien.


Ist der Handelsvertreter nach den obigen Kriterien hingegen nicht selbständig, wird aber vom Unternehmer vergütungs- und sozialversicherungsrechtlich als selbständig behandelt (d.h. es werden keine Sozialabgaben geleistet), dann kann es sich um eine sog. Scheinselbstständigkeit handeln.


Hier drohen mitunter erhebliche Nachforderungen!


Es empfiehlt sich daher, sich von Beginn an rechtlich beraten zu lassen und im Einzelfall eine verbindliche Klärung durch ein sog. Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchzuführen.


Und genau hier bin ich Ihr Ansprechpartner!


Gemeinsam besprechen wir Ihre ganz persönliche Situation, ich gebe Ihnen eine anwaltlich fundierte Einschätzung und betreibe auf Wunsch das Statusfeststellungsverfahren für Sie!


Damit Sie Rechtssicherheit haben und nicht Jahre später im Rahmen einer Betriebsprüfung eine böse Überraschung erleben.

Rufen Sie mich an!
Gerry Wulf, Wulf Consulting GmbH, betriebliche Altersversorgung, Versorgungsordnung

„In der betrieblichen Altersversorgung geht es nicht um die Vermittlung einer Standard Versicherungslösung, die Aufgabe besteht vielmehr darin ein auf die Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnittenes Konzept zu erstellen, welches allen arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen und bilanzrechtlichen Anforderungen gerecht wird, ohne dabei die Interessen der Versorgungsberechtigten aus den Augen zu verlieren.“


Gerry Wulf


Geschäftsführer der Wulf Consulting GmbH

Der Experte für die betriebliche Altersversorgung


Ob Beratung zur erstmaligen Etablierung einer betrieblichen Altersversorgung im Unternehmen oder die Sanierung bestehender Versorgungswerke.


Erfahren Sie hier mehr über die Dienstleistungen der Wulf Consulting GmbH oder besuchen Sie meinen Kooperationspartner ganz einfach selbst auf www.wulf-consulting-gmbh.de!


OLG Hamm, Uretil, 08.04.2022, Az: 25 U 42/20, Beratungspflicht Steuerberater, slebstständig oder abhängig beschäftigt, Schadensersatz, Rechtsanwalt, Statusfeststellung,  Potsdam, Berlin, Brandenburg

Die Entscheidung des OLG Hamm zur Beratungspflicht eines Steuerberaters hinsichtlich einer möglichen Sozialversicherungspflicht


Ganz aktuell zeigt eine Entscheidung des OLG Hamm auf, wie weit die Beratungspflicht eines Steuerberaters bezüglich der Statusfeststellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers geht.


Ganz konkret geht es um die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist. Von Dieser Einrodung hängt es ab, ob die betreffende Person verpflichtet ist, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen oder nicht.


Die Frage ist von großer praktischer Bedeutung, denn hier drohen mitunter erhebliche Nachzahlungsbeträge von Sozialversicherungsbeiträgen.


Der Entscheidung des OLG Hamm vom 08.04.2022 (Az: 25 U 42/20) war ein Streit zwischen der mit der Lohnbuchhaltung betrauten Steuerberaterin und den drei Gesellschafter-Geschäftsführern vorausgegangen, die jeweils zu gleichen Anteilen Geschäftsanteile hielten und nach einer Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen hatten.


Es stand die Frage im Raum, ob die Steuerberaterin verpflichtet war, auf eine mögliche Sozialversicherungspflicht aufmerksam zu machen und die Einholung rechtlichen Rates oder eines Prüfungsverfahrens beim Sozialversicherungsträger anzuraten.


In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die Steuerberaterin jedenfalls eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Steuerberatungsvertrag verletzt habe. Sie hätte erkennen müssen, dass die Einordnung der Tätigkeit der Gesellschafter als selbstständig oder nicht selbstständig zumindest zweifelhaft war. Sie hatte nach Ansicht des OLG jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Einholung rechtlichen Rates oder eines Prüfungsverfahrens geboten war. Die Steuerberaterin wurde verurteilt, über 100.00,00 € Schadensersatz zu zahlen.


Die Entscheidung zeigt auf, wie wichtig es ist, das Problem als Steuerberater zu erkennen und seine Mandanten hierauf aufmerksam zu machen. Im vorliegenden Fall hätte wohl schon eine Änderung des Gesellschaftervertrages zur Sperrminorität ausgereicht, um eine Sozialversicherungspflicht und damit Nachzahlung auszuschließen.


Sie benötigen hierzu rechtliche Unterstützung? Ich berate Sie gern und zeige Gestaltungsmöglichkeiten auf.


Rufen Sie mich an!
Referenzen Chantal N. Lehmann Rechtsanwältin


"Statusfeststellungsverfahren für mich erledigt.
Schnell, kompetent und ein reibungsloser Ablauf!
Vielen Dank."


Florian

Google Rezension

Share by: