Gesundheitsfragen

 
Gesundheitsfragen

falsch beantwortet? Verjährung? Ich weiß Rat!
Berufsunfähigkeitsversicherung, Gesundheitsfragen falsch beantwortet, Verjährung, vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, Fachanwalt Potsdam

Gesundheitsfragen und vorvertragliche Anzeigepflicht


Bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellt der Versicherer zur Abschätzung seines wirtschaftlichen Risikos eine Reihe von Gesundheitsfragen.


Im Leistungsfall, also wenn Sie den Versicherer aufgrund einer eingetretenen Berufsunfähigkeit in Anspruch nehmen wollen, stellt sich nicht selten heraus, dass die damals gestellten Gesundheitsfragen falsch oder zumindest nicht vollständig beantwortet wurden.


In diesem Fall wird der Versicherer eine Leistung aus genau diesem Grund ablehnen. Seine Begründung: Hätte ich bei der Vertragsannahme gewusst, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, hätte ich den Vertrag gar nicht oder jedenfalls nicht so wie vorliegend angenommen.


Der Versicherer fühlt sich deshalb an den Vertrag nicht (mehr) gebunden und lehnt eine Leistung ab. Der Versicherer kann nun entweder die Anfechtung erklären, vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen.


Welche Recht der Versicherung zustehen, hängt von der Schwere der Verletzung ab.


Es kommt im Wesentlichen darauf an, ob der Versicherungsnehmer ganz bewusst falsche Angaben getätigt hat oder schuldlos seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.


Das Versicherungsvertragsgesetz, kurz VVG, regelt in den §§ 19 bis 22 die jeweiligen Rechtsfolgen einer Falschbeantwortung.


Das Rücktrittsrecht steht dem Versicherer dabei nur zu, wenn der Versicherungs­nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.


Ansonsten verbleibt dem Versicherer nur das Recht zur Kündigung des Vertrages.


Der Rücktritt muss binnen 1 Monats ab Kenntnis des Versicherers erklärt werden.


Auch nach Antragstellung ist der Versiche­rungsnehmer bis zum Abschluss der Versicherung verpflichtet, gefahrerhebliche Umstände anzuzeigen.


Bei arglistigem Verschweigen steht dem Versicherer die An­fechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung zur Verfügung.


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  • 1. Vorsatz

    = Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges (Folge: Rücktritt oder Anfechtung) 

  • 2. Grobe Fahrlässigkeit

    = wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was jedem einleuchten muss (Folge: Rücktritt oder Vertrags¬anpassung)

  • 3. Einfache Fahrlässigkeit

    = wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird (Folge: Kündigung oder Vertragsanpassung)

  • 4. Schuldlos

    = nicht einmal fahrlässig (Folge: Kündigung oder Vertragsanpassung)

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Die Verjährung bei den Gesundheitsfragen


Verletzt der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss die ihm obliegende Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG, stehen dem Versicherer grundsätzlich die Rechte nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG zu.


Wie oben dargestellt kommt demnach, je nach den Umständen des Einzelfalls, entweder ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag, eine Kündigung oder eine Vertragsanpassung in Betracht.


Fraglich ist, wie lange der Versicherer Zeit hat, diese Rechte geltend zu machen. Es kommt somit darauf an, wann Falschangaben in den Gesundheitsfragen verjährt sind.


Die genannten Rechte des Versicherers erlöschen gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 VVG nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss, sofern nicht der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten ist.


Wird die Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich oder arglistig verletzt, verlängert sich die genannte Frist auf zehn Jahre, § 21 Abs. 3 S.2 VVG!


Die Anfechtung eines Versicherungsvertrages nach Ablauf von zehn Jahren kommt aber auch dann nicht mehr in Betracht, wenn der Versicherungsfall vor Fristablauf eingetreten ist.


Nach Ablauf der 10-Jahresfrist scheidet eine Anfechtung durch den Versicherer damit auch wegen arglistiger Täuschung aus.


Bei falschen Angaben im Antrag ist damit in jedem Fall nach 10 Jahren Verjährung eingetreten und die Versicherung kann keine Rechte hinsichtlich einer Vertragsbeendigung oder -änderung mehr erfolgreich durchsetzen.

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Die argliste Täuschung


Unter arglistiger Täuschung versteht man eine Vor­spiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Um­stände gegenüber dem Versicherer zu dem Zweck, einen Irrtum zu erregen oder aufrecht zu erhalten.


Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich, also bewusst und willentlich, auf die Entscheidung des Versicherers einwirken.


Im Regelfall bedeutet das: Der Antragsteller macht bewusst falsche Angaben oder lässt wesentliche Angaben bewusst weg, um so einen Berufs­unfähig­keitsvertrag zu erhalten, obwohl er weiß, dass er ihn bei ordnungsgemäßen Angaben nicht erhalten hätte.


Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist binnen 1 Jahres ab Kenntnis des Versicherers zu erklären. Die Anfechtung ist nach § 124 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn seit Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.


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Berufsunfähigkeitsversicherung, gesinderte Mitteilung in Textform, arglistige Täuschung, Gesundheitsfragen falsch beantwortet, Verjährung, vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, Fachanwalt Potsdam

Die gesonderte Mitteilung in Textform


Dem Versicherer steht ein Rücktritts- oder Kündi­gungsrecht nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.


Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.


Letzteres ist in der Praxis durchaus relevant, etwa dann, wenn der Antrag zum Abschluss der Versicherung über einen Vertreter der Versiche­rungsgesellschaft, den Versicherungsvertreter, erfolgte.


Kann nachgewiesen werden, dass ihm korrekte Angaben gemacht wurden, hat er es gleichwohl unterlassen, den Versicherer zu informieren, etwa weil er seinen Provi­sions­anspruch gefährdet sah, wird sein Wissen der Gesellschaft zugerechnet.


Der Versicherungsvertreter wird als Auge und Ohr des Versicherers betrachtet.


Dieser Grundsatz ist allerdings dann nicht anwendbar, wenn kein Vertreter der Versicherungsgesellschaft sondern ein Versicherungs­makler den Abschluss der Versicherung herbeigeführt hat.


Er steht im Lager seines Kunden, also des Versicherten, nicht auf Seiten des Versicherers. Sein Wissen wird der Gesellschaft nicht zugerechnet, kann aber unter Umständen als Falschberatung eine Haftung nach sich ziehen.


Es ist also ducrhaus entscheidend, wer bei Antragsstellung zugegen war und wer die Fragen (mit-)ausgefüllt hat.


Schauen Sie in Ihren Unterlagen nach, ob Ihnen das damalige Antragsformular und die dazugehörige Beratungsdokumentation vorliegen!

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