Das LG Berlin hat in dem von mir geführten Rechtsstreit eine Klausel der HUK-COBURG-Krankenversicherung AG zur Herabsetzung der Tagessatzhöhe in der Krankentagegeldversicherung aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers als unwirksam erachtet. Damit konnte der Versicherer die Tagessatzhöhe nicht herabsetzen, es verbleibt bei der vormals vereinbarten Tagessatzhöhe.
LG Berlin, Urteil vom 31.03.2023, Az.: 7 O 43/22
Dem Urteil ging ein Streit zwischen einem Versicherungsnehmer und der HUK-COBURG-Krankenversicherung voraus. Der Kläger war mehrfach erkrankt und hatte zuletzt erhebliche finanzielle Einbußen zu verzeichnen. Daraufhin erklärte der Krankentagegeldversicherer mit einem Verweis auf § 4 AVB KT (gültig für ab dem 21.12.2012 geschlossene Verträge), dass er den vormals versicherten Tagessatz der Krankentagegeldversicherung aufgrund des gesunkenen Nettoeinkommens des Versicherten von 150 € / Tag auf 10 € / Tag herabsetzt. Der Kläger begehrte Feststellung, dass diese Herabsetzung unwirksam sei.
Das Landgericht Berlin hat nun entschieden, dass die streitgegenständliche Klausel den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sahen in § 4 (4) AVB KT vor, dass der Versicherer bei einem Absinken des Nettoeinkommens in einem Zeitraum von 12 Monaten unter die Höhe des im Vertrag festgelegten Betrages das Krankentagegeld herabsetzen kann.
Eine Erhöhung war dem gegenübergestellt allerdings nach § 4 (5.1) AVB KT nur um höchstens 10 % innerhalb eines Jahres möglich.
Das Gericht gab dem Kläger recht und stellte fest, dass die Klausel zur Herabsetzung den Kläger in unangemessener Weise benachteilige und deshalb nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei. Im Falle des Klägers würde eine 10 % jährliche Erhöhung dazu führen, dass es knapp 30 Jahre dauern würde, bis er wieder bei einem Tagessatz von 150 € / Tag angekommen wäre. Für den Versicherungsnehmer stelle dies eine faktische Entwertung des Versicherungsschutzes und damit eine ganz erhebliche Beeinträchtigung dar. Die Folge sei die Unwirksamkeit der Bedingung. Die HUK-COBURG-Krankenversicherung war nach dem Urteil damit nicht berechtigt, die Tagessatzhöhe herabzusetzen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Meine Mandantin wandte sich nach einem Wohnungsbrand an mich, nachdem ihre Haftpflichtversicherung auch Monate nach der Zerstörung der Wohnung immer noch keine Zahlung geleistet hatte. Es konnte innerhalb von 2 Wochen ein vollständiges Leistungsanerkenntnis erreicht werden. Der Versicherer leistete etwa 45.000,00 € an meine Mandantin.
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