Behandlungsfehler


 Der Behandlungsfehler, was ist das eigentlich?

Einfach erklärt
Behandlungsfehler Ärztepfusch Kunstfehler

Der (grobe) Behandlungsfehler


Wenn die medizinische Behandlung nicht zum ge­wünschten Erfolg oder gar zu einer Verschlechterung geführt hat;


wenn weitere mitunter erhebliche Symptome oder Nebenwirkungen auftreten


oder bereits bei der Diagnosestellung erhebliche Fehler gemacht und so schwerwiegende Erkrankungen nicht festgestellt und nicht rechtzeitig behandelt werden,


stellt sich die Frage, ob darin eine Pflichtverletzung zu sehen ist, die Ansprüche gegen den Behandler begründen.


Grundlage für einen Anspruch aufgrund eines Behandlungsfehlers ist der zwischen Ihnen und dem Arzt geschlossene Behandlungsvertrag. Dies gilt sowohl bei privat Versicherten als auch bei gesetzlich Kranken­versicherten.


Der Behandlungsvertrag ist in den §§ 630a ff. BGB geregelt und stellt einen sog. Dienst­leistungsvertrag dar. Das bedeutet, dass der Behandler keinen Erfolg, also keine Genesung schuldet. Er schuldet einzig eine Behandlung nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards.

 

Fehler sind menschlich und können dabei in allen Be­reichen medizinischer Versorgung auftreten. So ist nicht nur bei Ärzten und Zahnärzten an eine Haftung zu denken, sondern bei allen Heilberufen, bei Krankenpflegern, Heil­praktikern, Hebammen, Therapeuten usw.

 

Dabei ist wichtig zu wissen, dass haftungsrelevante Fehler in allen Stadien der medizinischen Behandlung auftreten können.


Bereits bei der Befunderhebung hat sich der Mediziner an geltende (Fach-)Standards zu halten, auch die Aufklärung des Patienten hat nach gewissen Regeln zu erfolgen.


Gleiches gilt für die eigentliche Behandlung.


Fehlerhaft kann dann ebenso sein, dass das medizinische Personal nicht ausreichend qualifiziert war, eine be­stimmte medizinische Maßnahme durchzuführen, oder der Klinik Fehler in der Organisation vorgeworfen werden können.


Ein Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn die medizinische Maßnahme nicht den derzeitigen medi­zinischen Standards entspricht.


Dabei sind an einen Facharzt höhere Anforderungen zu stellen, als an einen Allgemeinarzt. Gleiches gilt für ein spezialisiertes Krankenhaus oder eine Klinik mit Maximalversorgung im Gegensatz zu einer Einrichtung mit Grundversorgung.


Entscheidend im Hinblick auf die Beweislast, also wer im Prozess welche Voraussetzung zu beweisen hat, ist dann, wie erheblich die Pflichtverletzung ist, die dem Behandelnden vorgeworfen wird.


Bei einem einfachen Behandlungsfehler ist der Grundsatz, dass der Patient den Fehler zu beweisen hat. Zugleich muss er beweisen, dass es aufgrund dieses Fehlers zu einer Gesundheitsschädigung gekommen ist.


Bei einem groben Behandlungsfehler kommt es zur sog. Beweislastumkehr. Nun muss der Behandelnde beweisen, dass seine Pflichtverletzung nicht zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.


Aus diesem Grund ist die Unterscheidung zwischen einem einfachen und einem groben Behandlungsfehler äußerst relevant, weil sie die Durchsetzung eines Anspruches erheblich vereinfachen oder um ein Vielfaches erschweren kann.


Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachgebietes schlechterdings nicht unterlaufen darf.

 

Dabei kommen verschiedene Fehler in Betracht. Erfahren Sie hierzu mehr auf den folgenden Seiten!


Es genügt nicht, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler nachgewiesen wird. Dieser Behandlungsfehler muss dann auch für den eingetretenen Schaden kausal, also ursächlich, gewesen sein. Aufgrund des Fehlers des Behandelnden muss es zum Gesundheitsschaden gekommen sein.


Das alles hört sich für Sie kompliziert an? Ich habe den Durchblick und berate Sie gern zu Ihrem ganz speziellen Fall.


Und weil ich weiß, dass gesundheitliche Beschwerden oft mit Scham verbunden sind, gerade dann, wenn private Lebensbereiche betroffen sind, ist für mich ein vertrauensvolles Verhältnis von großer Bedeutung.

Rufen Sie mich an!
Behandlungsfehler? Schadensersatz und Schmerzensgeld durchsetzen

Wer ein bisschen tiefer blicken möchte


Mein Ratgeber "Behandlungsfehler? Schadensersatz und Schmerzensgeld durchsetzen" richtet sich an Patienten, die Opfer eines Kunstfehlers geworden sind.


Hier erfahren Sie ganz ausführlich, aber in verständlichen Worten, was der Jurist unter einem Behandlungsfehler versteht, welche Arten von Behandlungsfehlern es gibt und welche Rechte und Ansprüche sich ergeben, wenn etwa der Arzt, Therapeut, Pfleger, Heilpraktiker, Osteopath oder die Hebamme vorwerfbare Fehler begehen.


Praxistipps bewahren vor üblichen Fehlern und eine Rechtsprechungsübersicht zeigt auf, welche Schmerzensgeldansprüche von den Gerichten bisher zugesprochen wurden.


Exklusiv hier auf Amazon!

Referenzen Chantal N. Lehmann Rechtsanwältin


"Frau Lehmann hat uns gegenüber der Versicherung ausgezeichnet vertreten. Sehr schnelle und ausgiebige Antworten. DANKE!"


Peter Seifert

Google Rezension

Share by: