Dokumentationsfehler


Der Dokumentationsfehler

Was darunter zu verstehen ist
Dokumentationsfehler Ärztepfusch Kunstfehler

Der Dokumentationsfehler


Ein Dokumentationsfehler ist kein Behandlungsfehler im eigentlichen Sinne. Ein Verstoß gegen die Pflichten rechtfertigt für sich allein noch keinen Ersatzanspruch des Patienten. Aber die Vorschrift erleichtert bei einem Ver­stoß gegen die gesetzlichen Dokumentationspflichten die Durchsetzung von Ersatzansprüchen, die auf einem Behandlungsfehler beruhen.

 

Von einem Dokumentationsfehler spricht man, wenn der Arzt seine Behandlung unvollständig oder gar nicht in der Patientenakte dokumentiert hat.

 

In § 630h Abs. 3 BGB heißt es: Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 BGB nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 BGB nicht auf­bewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.

 

Es wird, sofern die Behandlung nicht dokumentiert wurde, damit vermutet, dass die Behandlung nicht stattgefunden hat. Diese Vorschrift bringt dem Patienten einen echten Beweisvorteil.

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