Kosten

 
Kosten

Ein Überblick
Rechtsanwaltskosten anwaltliche Beratung § 34 RVG

Guter Rat muss nicht teuer sein


Über die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden Sie vor Beginn der Tätigkeit umfangreich aufgeklärt. 


Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung wird vor der anwaltlichen Tätigkeit eine sogenannte Deckungszusage eingeholt. Damit haben Sie die Sicherheit, dass die Kosten der Streitigkeit von der Versicherung getragen werden. 


Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, gilt im Grundsatz folgendes:


Für eine anwaltliche Erstberatung sieht das Gesetz in § 34 RVG eine Gebühr in Höhe von maximal 190,00 € netto vor. Erfolgt danach ein Mandatsauftrag, wird diese Gebühr voll auf die außergerichtliche Tätigkeit angerechnet. 


Im außergerichtlichen - auch vorgerichtlichen - Verfahren fällt eine Geschäftsgebühr an, die sich nach dem Gegenstandswert richtet. Dieser ergibt sich nach den wirtschaftlichen Interessen des Mandanten. Im Falle von Versicherungsleistungen nach der vereinbarten Versicherungsleistung, im Arzthaftungsrecht nach den in Rede stehenden Ersatzansprüchen des Patienten, weshalb pauschal keine Angaben gemacht werden können. Im Rahmen der Erstberatung wird hierüber jedoch konkret aufgeklärt, auch hinsichtlich der anzusetzenden Gebührenhöhe. So haben Sie vor der Erteilung eines Mandats den Überblick über anfallende Kosten. Neben der Geschäftsgebühr ist noch das Anfallen weiterer Gebühren möglich, wie z.B. bei einer außergerichtlichen Einigung. Der Anfall dieser Gebühren ist indes vom Werdegang der Streitigkeit abhängig, hier erfolgt vorab eine jeweilige anwaltliche Aufklärung. 


Lässt sich der Rechtsstreit nicht ohne Einschaltung des Gerichts klären, fallen im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung weitere Kosten an, wobei die Geschäftsgebühr auf die sodann fällige Verfahrensgebühr anteilig angerechnet wird. Daneben sind dann eine Terminsgebühr und u.U. eine Vergleichsgebühr einschlägig. 


Wichtig: Im Falle des Obsiegens trägt der Gegner diese Kosten, bei teilweisem Obsiegen oder bei einem gerichtlichen Vergleich wird eine Quote oder Kostenaufhebung gebildet bzw. vereinbart. 

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Referenzen Chantal N. Lehmann Rechtsanwältin


"2013 das erste Mal Kontakt gehabt, war ein langwidriger Verlauf des Rechtstreits. Frau RAin Lehmann hatte alles im Griff. Seitdem war ich auch mit kleineren Fällen bei Ihr in guten Händen. Kann ich nur empfehlen, macht ein super Job und es geht bei Ihr nicht nur ums Geld."


MT Zimmermann

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