Krankentagegeldversicherung


 Krankentagegeld

und Krankenhaustagegeldversicherung
Krankentagegeldversicherung, Krankenhaustagegeldversicherung, Fachanwalt, Potsdam, Berlin, Wannsee, Stahnsdorf, Werder, Kleinmachnow, Brandenburg an der Havel, Trebbin

Krankentagegeld-

versicherung


Sie sind längerfristig erkrankt?


Die Krankentagegeldversicherung zahlt im Krankheitsfall bei Arbeitsunfähigkeit ab dem vereinbarten Krankheitstag das vertraglich fest vereinbarte Tagegeld. Die Arbeitsunfähigkeit ist dabei durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, wobei die Versicherer in der Regel eigene Formulare oder Pendelformulare bereithalten.


In den letzten Jahren kann ich gehäuft feststellen, dass die Versicherer immer mehr Leistungen ablehnen oder kürzen.


Dabei sind die Ablehnungsründe vielfältig, teilweise liegen sie in den Voraussetzungen der Versicherung begründet.


So kommen von der Versicherung beauftragte Gutachter oft zu der Feststellung, dass keine Arbeitsunfähigkeit oder nur teilweise Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder meinen, der Versicherungsnehmer sei bereits berufsunfähig, was die Versicherungsleistung ebenfalls entfallen lässt.


Besonders ärgerlich ist das dann, wenn der BU-Versicherer eine Berufsunfähigkeit verneint.


In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich alle Phasen einer Erkrankung abgesichert und hierfür Beiträge gezahlt, im Ernstfall kommt aber keine Versicherung zum Tragen.


Wichtig zu wissen ist, dass diese vom Versicherer beauftragten Gutachten als Parteivortrag vor Gericht nur wenig Beweiswert besitzen.


Tatsache ist häufig zudem, dass sich die Prüfung der Versicherer oft über Monate hinzieht und der Versicherungsnehmer immer wieder neue medizinische Unterlagen, Arbeitsverträge und Einkommensnachweise nachreichen soll.


Nicht zu unterschätzen ist dann auch die Raffinesse einzelner Versicherer, die ihre Versicherungsnehmer durch Detektive observieren oder sämtliche social media-Kanäle ausspionieren lassen.


Generell gilt, dass die private Krankentagegeldversicherung nur leistet, wenn der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig ist.


Gerade bei Selbstständigen und Freiberuflern, aber auch bei leitenden Angestellten, ist das mitunter schwierig, neigen sie häufig dazu, zumindest kleinere Tätigkeit trotz Erkrankung gleichwohl auszuüben.


Allein während der Erkrankung dienstliche Anweisungen zu geben, lässt dabei eine   100-% Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen.


Einige Versicherer sind hier besonders trickreich und rufen den Versicherungsnehmer an. Äußert er dann, dass er gelegentlich E-Mails versendet oder gerade noch mit dem Chef telefoniert hat, kommt schnell die Leistungsablehnung nach Hause.


Ein weiterer Einwand der Versicherer, der bereits in der Berufsunfähigkeitsversicherung mittlerweile wesentlich ist, ist der Einwand der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung. Hierbei wendet der Versicherer ein, dass die bei Antragstellung also bei Abschluss der Versicherung gestellten Gesundheitsfragen nicht richtig beantwortet wurden.


Da die Krankentagegeldversicherung nur tatsächliche Einkommensverluste ausgleichen soll, legen die Versicherer großen Wert auf die Prüfung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse.


Hat der Versicherungsnehmer weniger verdient, als in seiner Versicherung abgesichert, wird der Versicherer versuchen, seine Leistung zu kürzen, wobei es für viele Versicherer pauschal zumeist erst einmal recht gleichgültig ist, woraus sich die Einkommensminderung ergibt, etwa Zeiten vorangegangener Arbeitsunfähig, Kündigung, Elternzeit.


Hier sollten Sie genauer hinschauen, denn Leistungskürzungen sind nur in engen Grenzen möglich. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu ist sehr umfangreich, weshalb es ganz entscheidend auf die Kenntnis dieser Entscheidungen ankommt. Dies wiederum ermöglicht es mir, gezielt gegen solche Kürzungen vorzugehen.

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Krankenhaustagegeldversicherung

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geldversicherung


Sie waren in stationärer Heilbehandlung oder in einer stationären Reha-Maßnahme?


Im Rahmen einer bestehenden Krankenhaustagegeldversicherung haben Sie Anspruch auf Tagegeld für jeden Tag der medizinisch notwendigen Krankenhausbehandlung in der vertraglich vereinbarten Höhe.


Wie hoch die vereinbarte Tagessatzhöhe ist, ergibt sich dabei aus dem Versicherungsvertrag.


Zum Streit kommt es häufig rund um die Begriffe der "medizinisch notwendigen Heilbehandlung". So stellt sich beispielsweise die Frage, ob Kuren / Genesungskuren hierunter fallen. Oder wie es sich mit einem Aufenthalten in einem Sanatorium verhält.


Zumeist bedarf es einer Auslegung der Versicherungsbedingungen. Wie durfte ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klauseln in den Versicherungsbedingungen verstehen?


Hier weiß ich Rat und kenne die wesentliche Rechtsprechung der Gerichte. Gern helfe ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Damit Sie zu Ihrem Geld kommen.

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Referenzen Chantal N. Lehmann Rechtsanwältin


"Frau Lehmann berät und unterstützt mich seit vielen Jahren sehr erfolgreich in den unterschiedlichsten Fällen, insbesondere im Versicherungsrecht."


Stephanie Möller

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