Therapiefehler


Der Therapiefehler

Was darunter zu verstehen ist
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Der Therapiefehler


Der klassische Behandlungsfehler ist im Volksmund als „Kunstfehler“ bekannt. Dem Arzt wird, vereinfacht ausgedrückt, vorgeworfen, nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt zu haben.

 

Hier sind zwei Konstellationen denkbar:

 

Zum einen kann dem Behandelnden vorgeworfen werden, er habe die falsche Methode in der Behandlung gewählt. Etwa, wenn er eine veraltete Behandlung vornimmt oder zu einer Operation rät, obwohl weniger einschneidende alternative Behandlungsmöglichkeiten existieren. In meiner Praxis kommt letzteres recht häufig bei Band­scheibenoperationen vor. Hier sind viele Ärzte schnell bei einem Rat zur OP, obwohl der Patient noch nicht alternativ austherapiert ist und auch andere Behandlungen erfolg­versprechend wären.

 

Gerade in Krankenhäusern scheint es so zu sein, dass aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus viele operative Eingriffe vorgenommen werden, obwohl diese in vielen Fällen gar nicht erforderlich wären. So gilt Deutschland seit langem als Weltmeister bei der Zahl von Operationen, obgleich unterstellt werden darf, dass Deutsche auch nicht häufiger erkranken als Engländer oder Franzosen. Auf diese Fallgestaltung ist damit besonderes Augenmerk zu legen. Im Rahmen einer Gutachterbeauftragung ist der Sachverständige ggf. auch danach zu fragen, ob die Operation überhaupt indiziert war oder ob es auch Alternativen gegeben hätte.

 

Der Fehler kann aber auch in der fehlerhaften Ausführung der Behandlung liegen. Zum Teil definiert bereits das Gesetz den einzuhaltenden Standard (z.B. im Trans­plan­tationsgesetz oder im Transfusionsgesetz), zumeist wird der jeweils einzuhaltende Fachstandard aber über Leitlinien definiert. Wenn solche nicht existieren, ist auf die gängige Praxis oder medizinische Veröffentlichungen abzustellen.


Der Arzt schuldet nicht die neueste medizinische Behandlung und auch nicht die modernste Ausstattung der Geräte, auch ältere Behandlungsmethoden sind aus­reichend. Das gilt jedenfalls so lange, wie die neuere Methode nicht wesentlich risikoärmer, weniger belastend oder erfolgversprechender ist. Auch muss die neue Art der Behandlung erprobt, unumstritten sein und in der Praxis weite Anwendung finden.

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